Anno 1674

Auch aus der Regierungszeit Wilhelm Ludwigs 1674 - 77 und Eberhard Ludwigs 1677 - 1733 liegen noch einige das Schützenwesen betreffende Erlasse vor, die sich hauptsächlich mit der Reichung des “Schützenvorteils” befassen.

Ein Erlass vom 13. Juni 1725 enthält ein Reskript auf eine Bitte der Schützenmeister, an den Sonn- und Feiertagen nach dem Gottesdienst auf dem Schießhaus sich üben und die Mannschaft “nach heutiger Kriegsmanier exerzieren zu dörffen”. Diese Bitte wurde abgeschlagen und jene Übungen nur “an den gemeinen Feier- wie auch Aposteltägen nach geendigtem Gottesdienst” gestattet. Vielleicht hängt diese Maßregel mit der in dieser Zeit sich geltend machenden, frommen Strömung im Lande zusammen, von der freilich am Hofe selber wenig zu spüren war.