Anno 1554

Herzog Christoph richtet mehrere, heute noch im Besitz der Gesellschaft befindliche Erlasse hierher, aus denen sich kurz zusammengefasst folgendes Resultat ergibt:

Die Heidenheimer Schützengesellschaft war infolge Absterbens der alten Schießgesellen einige Jahre her „ganz in Abgang geweest“ und hatte sich erst neuerdings, ermutigt durch die „Verwilligung eines Schießgelds“ von seiten des Herzogs, ein Gulden auf 10 Schützen, und durch Beiträge von Stadt und Amt entschlossen, (Originaltextauszug aus dem ältesten Dokument) “solliche Gesellschaft wie vonn Alter geweest sein soll, wyderumb zu effnen, im Fall E. F. Gnaden ir der unnderthannen zu der not bederffte, gleich Anndern sy gebrauchen Lassen mecht”.

Sie bestand aus „faßt eyttel Jungmennern“, die mit den früheren Statuten nicht mehr oder wenigstens nicht genau bekannt waren, und diese Gesellschaft nun ließ sich eine “Blutsfrevelung” zu schulden kommen, die eine Untersuchung der Berechtigung zu solchem Blutsbann herbeiführte. (Blutsbann = Recht über Leben und Tod) Die herzogliche Regierung wollte ein so wichtiges Hoheitsrecht nicht in den Händen einer Gesellschaft lassen und forderte in einem Erlass Bericht darüber ein, ob dieselbe vielleicht ein dahingehendes Statut besitze oder von einer früheren Herrschaft her dies Recht aufzuweisen habe.

1554 Aeltestes Dokument

Der Kastner Johann Hitzler berichtete nun in einem schlecht stilisierten Schriftstück, dass die Heidenheimer Schützen eine Ordnung besitzen, aus der sie den Blutbann ableiten zu können meinten und die sich von der Ulmer Herrschaft (1521 - 1536) herschreiben sollte (“möchte bey denen von ulm zeytten, waß zugelassen sein.” )

Die “Schießgesellen” legten übrigens diesem Bericht nach auf Erhaltung jenes mehr als zweifelhaften Rechts keinen hohen Wert, da es ihnen augenblicklich darum zu tun war, vom Herzog eine andere Vergünstigung herauszuschlagen. Sie wollten ein eigenes Schießhaus haben und zu diesem Bau schien ihnen der Oberstock des Eichhäuschens „zwischen beyden obern Dorn der Stadt Heydenheim“ das geeignete Baumaterial zu bieten. Sie waren daher bereit, auf ihren Blutbann zu verzichten, wenn ihnen dieses abgetreten würde.

Hierauf ging die herzogliche Regierung gerne ein: Übersetzung durch Dr. Weizsäcker

„ist hieruff unsere Meinung, du wellest inen vergünden (vergönnen), am euchheuszlin dasz hültzin stecklin und tachwerckh abzuprechen”. Dagegen sollte ihnen das peinliche Strafrecht entzogen werden: “zum andern wollest inen in kainen weg gestatten, frefenlich sachen, so plut geben oder Fridbruch zu uertedigen (richten), sonder die von unnsertwegen straffen, aber wasz ringe sachen unnd der Gesellschaft zuseen, inen an selbigen kein Verhinderung thun, unnd es halten lassen, wie ann andern Orten, ditz unsers Fürstenthumbs auch gebraucht ist“, usw.

1555 Originaldokument