Geänderte Voraussetzungen für ein Fortbestehen des Bedürfnisses eines Sportschützen.

Am 23.06.2021 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat ein Urteil gefällt, mit weitreichenden Konsequenzen für uns Sportschützen in Baden-Württemberg.

Die Voraussetzungen für ein Fortbestehen des Bedürfnisses eines Sportschützen zum Besitz von Waffen, die über das Grundkontingent hinausgehen, sind die gleichen wie für den erstmaligen Erwerb dieser Waffen. Das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis im Sinne des §14/5 WaffG muss daher auch im Rahmen einer Überprüfung nach §4 für jede einzelne Waffe glaubhaft gemacht werden.

Ab sofort wird es zwei Bedürfnisprüfungen geben. Zum einen nach §14/4 - Waffen innerhalb des Grundkontingentes (zwei mehrschüssige Kurzwaffen / drei halbautomatische Langwaffen) und zum anderen die Prüfung über das Grundkontingent hinaus nach §14/5.

Mit dem Erwerb der ersten Waffe über das Grundkontingent hinaus entfällt die Überprüfung nach §14/4 und §14/5 findet Anwendung.

Geänderte Bedürfnisprüfung - Württembergischer Schützenverband 1850 e.V. (wsv1850.de)